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   OLG Hamm, 11.04.2022 - I-7 U 9/22   

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OLG Hamm, 11.04.2022 - I-7 U 9/22 (https://dejure.org/2022,20365)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2022 - I-7 U 9/22 (https://dejure.org/2022,20365)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2022 - I-7 U 9/22 (https://dejure.org/2022,20365)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall: Anforderungen Substantiierung von Vorschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 538 ; GG Art. 103
    Vorschaden; Vorschadensbeseitigung; Substantiierung; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 538 ; GG Art. 103
    Vorschaden; Vorschadensbeseitigung; Substantiierung; rechtliches Gehör

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1215
  • NZV 2022, 578
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.10.2019 - VI ZR 377/18

    Behauptung der fehlenden Kenntnis eines Geschädigten eines Verkehrsunfalles von

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2022 - 7 U 9/22
    Die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf Art und Ausmaß eines Vorschadens und zu Umfang und Güte einer Vorschadensreparatur dürfen, auch wenn der Vorschaden in die Besitzzeit des Geschädigten fällt, nicht - wie hier - überspannt werden (in Fortschreibung zur Rechtsprechung von Vorschäden außerhalb der Besitzzeit des Geschädigten BGH Beschl. v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18, r+s 2020, 108 und OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 - 9 U 46/21, BeckRS 2022, 2475 = juris Rn. 9).

    c) Vor diesem Hintergrund genügte der die (übersetzten) Substantiierungsanforderungen des Landgerichts nicht hinreichend deutlich machende Hinweis in der Terminsverfügung vom 30.09.2021 (eGA I-124 f.) der Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, zumal er die aufgestellten Vorgaben zur Substantiierung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschl. v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18, r+s 2020, 108) nicht berücksichtigte.

  • OLG Hamm, 25.01.2022 - 9 U 46/21

    Ansprüche nach einem Verkehrsunfall; Eingrenzbare Vorschäden an einem Fahrzeug;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2022 - 7 U 9/22
    Die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf Art und Ausmaß eines Vorschadens und zu Umfang und Güte einer Vorschadensreparatur dürfen, auch wenn der Vorschaden in die Besitzzeit des Geschädigten fällt, nicht - wie hier - überspannt werden (in Fortschreibung zur Rechtsprechung von Vorschäden außerhalb der Besitzzeit des Geschädigten BGH Beschl. v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18, r+s 2020, 108 und OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 - 9 U 46/21, BeckRS 2022, 2475 = juris Rn. 9).

    Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt (vgl. hierzu zuletzt etwa auch OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 - 9 U 46/21, BeckRS 2022, 2475 = juris Rn. 9) .

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 26/21

    Gehörsverletzung in der Berufungsinstanz: Unterlassene Vertagung der mündlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2022 - 7 U 9/22
    Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substantiierung müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und hinreichend konkret sein; erfolgen sie erst in der mündlichen Verhandlung, ist im Einzelfall - wie hier - von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren (im Anschluss an BGH Beschl. v. 12.1.2022 - XII ZR 26/21, BeckRS 2022, 2092 Rn. 9 ff. m. w. N.).

    Selbst wenn es meinte, einen hinreichend konkreten Hinweis erteilt zu haben, hätte es zudem von Amts wegen einen Schriftsatznachlass gewähren müssen, weil der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht reagieren konnte und das Landgericht es versäumt hatte, rechtzeitig einen eindeutigen Hinweis zu seinen Substantiierungsanforderungen zu erteilen (vgl. zuletzt etwa BGH Beschl. v. 12.1.2022 - XII ZR 26/21, BeckRS 2022, 2092 Rn. 9 ff. m. w. N.) .

  • LG Bielefeld, 16.11.2021 - 2 O 29/21
    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2022 - 7 U 9/22
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 29/21, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden - an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
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